Arbeitsamt / Jobcenter Umzüge

Wissenswertes vorab!

Sie waren lange arbeitslos und Ihr neuer Arbeitsplatz ist zum greifen nahe, wenn bloß der Umzug nicht wäre. Wir helfen Ihnen von Anfang an bis zum Ende. Wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag in den Händen halten oder ihn in Kürze bekommen, so gehen Sie zu Ihren Arbeitsamt ( ARGE oder JobCenter ) und werden dort vorstellig. Jetzt müssen Sie einen Antrag auf Übergangsbeihilfe und Umzugskostenbeihilfe stellen. Es muss nur das Übergangsgeld zurückgezahlt werden. Dies ist auch mit Ratenzahlung möglich. Die Umzugskostenhilfe lt. § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II ) I.V. § 53 und 54 Sozialgesetzbuch – Dritte Buch –Arbeitsförderung SGB III wird bis € 4500,00 brutto bezahlt (Umzüge innerhalb Deutschlands). Bei Auslandsumzügen nach England, Österreich, Schweiz, Frankreich, Italien, Dänemark, Schweden oder Norwegen usw. werden bis zu € 5200,00 brutto und mehr bezahlt. Der Umzug muss aber im direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehen. Es muss sich also um einen versicherungspflichtigen Arbeitsplatz handeln und der Arbeitsplatz muss außerhalb des sogenannten Tagespendelbereichs liegen. Damit ist der tägliche Fahrweg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gemeint, der länger als 2,5 Stunden betragen muss. Es werden Leistungen zum Lebensunterhalt übernommen bis zur ersten Lohnzahlung, das wird Übergangsgeld genannt. Sie bekommen auch Geld, wenn Sie bei Vorstellungsgesprächen waren, das sind die Reisekostenbeihilfen. Sollten Sie eine getrennte Haushaltsführung haben, gibt es Trennungskostenbeihilfe. Aber auf Umzugskostenbeihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Die Arbeitsämter gewähren nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Auch Auszubildende die eine Lehrstelle antreten, können die Umzugsbeihilfe beantragen. Sie müssen aber beim Arbeitsamt als Lehrstellensuchender gemeldet sein.

Die Möbeltransportversicherung

Unsere Umzugskunden sind bei uns durch eine Möbeltransportversicherung abgesichert. Die Haftung des Möbelspediteurs gegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von € 620,00 je cbm Laderaum die zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Es kann aber auch eine Höherversicherung abgeschlossen werden.

Es besteht ebenfalls bei uns für die Kunden eine Haftpflichtversicherung die nach § 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes ( GÜKG ) Pflicht eines jeden Unternehmers ist. Achtung: Die meisten Billigfirmen haben diese Haftpflichtversicherung nicht, weil diese für den Spediteur recht kostspielig ist.

Kommen wir nun zu evtl. Ersatzansprüchen! Sollte es zu einem Schaden gekommen sein, keiner verursacht den absichtlich, haben Sie bei uns Ihren Versicherungsschutz. Um das Erlöschen Ihrer Ersatzansprüche zu verhindern, ist folgendes zu beachten:

  • Der Umzugskunde ist bei Ablieferung seines Umzugsgutes verpflichtet, auf äußerliche erkennbare Schäden oder Verluste zu achten. Diese sind auf dem Frachtbrief ( Arbeitsschein ) zu vermerken oder dem Spediteur spätestens am nächsten Tag in schriftlicher Form mitzuteilen ( Fax oder Email ).
  • Äußerlich nicht erkennbare Schäden müssen innerhalb von 14 Tagen ebenfalls in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Wird eine Beschädigung nach Ablieferung festgestellt, muss sie, – um den Anspruchsverlust zu mindern – in jedem Falle in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen eingehen.

Welche Kosten werden übernommen?

Das Arbeitsamt übernimmt nur noch die reinen Umzugskosten, d.h. der Umzug von der alten Wohnung in die neue Wohnung einschließlich des Beladens und des Entladens Ihres Umzugsgutes. Mehr wird nicht mehr bezahlt.

Das Ein – und Auspacken der Umzugskartons, das De – und Remontieren Ihrer Schränke, sowie der Abbau und Aufbau Ihrer Einbauküche wird nicht mehr übernommen. Seit Neustem werden nicht mal mehr die Umzugskartons welche evtl.benötigt werden, bezahlt. Aber nicht gleich schwarzsehen, rufen Sie uns an, wir setzen uns für Sie ein!

BENÖTIGE UNTERLAGEN FÜR DAS ARBEITSAMT/JOBCENTER:

Welche Unterlagen will das Arbeitsamt von Ihnen haben. Sind folgende Unterlagen nicht komplett, hat der Gang zum Amt wenig Chancen!

  • Den Arbeitsvertrag des neuen Arbeitgebers – Im Arbeitsvertrag muss vermerkt sein, dass Ihr neuer Arbeitgeber Ihren Umzug nicht bezahlt! Es kann natürlich auch eine extra Bescheinigung sein.
  • Den Mietvertag der neuen Wohnung
  • Die Kündigung der alten Wohnung bzw. Kündigung des Untermietsvertrages bei den Eltern! Das ist wichtig für junge Leute die ihre erste Lehrstelle in der Ferne antreten.
  • Dann in der Regel 2 – 3 Kostenvoranschläge von verschiedenen Möbelspeditionen, fragen Sie uns danach, wir können helfen.
  • Wenn der Umzug vollbracht ist, eine polizeiliche Anmeldung zum Arbeitsamt/Jobcenter schicken.

Wenn Sie alle Unterlagen beisammen haben, der Mietsvertag und die polizeiliche Anmeldung können auch später nachgereicht werden, gehen Sie zu Ihrem zuständigen Arbeitsamt/Jobcenter/ARGE und stellen einen Antrag auf Umzugskostenbewilligung. Aber warten Sie nicht zu lange! Wer sich beim Arbeitsamt oder dem Jobcenter nicht regelmäßig meldet, kann mit unter auf die lange Bank geschoben werden. Immer wieder nachfragen, wann Sie Ihren Bewilligungsbescheid bekommen. Es kann sonst Wochen oder gar Monate dauern.

Die Abtretungserklärung

Wenn das Arbeitsamt entscheidet, dass wir Ihren Umzug machen sollen, müssen Sie beim Amt eine Abtretungserklärung der Umzugskosten unterschreiben, sodass Sie nicht in Vorleistung treten müssen. Dies würde bedeuten, Sie müssen den Umzug bezahlen und sich später das Geld beim Amt zurückholen. Mit der unterschriebenen Abtretungserklärung rechnen wir direkt mit dem Amt ab.

Der Bewilligungsbescheid

Der Bewilligungsbescheid ist zwei Jahre lang gültig.

(all diese Informationen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit)