Auf dieser Seite finden Sie neue Urteile zu HartzIV und ALG II
Hartz IV Urteile:
__________________________
SG Frankfurt AZ: 48 AS 123/06
Maklerkosten für Wohnungsbeschaffung
Wenn ein ALG II Empfänger aus seiner Wohnung ausziehen muss (Zwangsumzug), muss die Arge die anfallenden Maklergebühren übernehmen. Das hat jetzt das Frankfurter Sozialgericht unter oben genannten Aktenzeichen entschieden. Es ging darum, dass Arge verbot dem Kläger einen Makler einzuschalten, weil er keine preiswerte Wohnung fand. Der Kläger schaltete doch einen Makler ein, und die Arge strich ihm den Mietzuschuß.
Das Vorgehen sei nicht gerechtfertigt entschieden die Richter und verurteilten die Arge die Mietkosten in voller Höhe zu tragen. Maklerkosten gehören zu den erstattungsfähigen Kosten einer Wohnungsbeschaffung.
__________________________
SG Hamburg S 56 AS 1219/07
Erstausstattung
Nach Ansicht des Hamburger SG ist nach § 27 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert zu erbringen. Nach Auffassung des Gerichtes gehören zur Erstausstattung vor allem Einrichtungsgegenstände, die für einen geordneten Haushalt erforderlich sind. Dazu gehört insbesonders ein Kühlschrank. AUCH bei einem Umzug von einer in eine andere
Wohnung, kann es sich um eine Erstausstattung handeln. Wenn ein Haushaltsgerät oder Möbelstück in der bisher eingerichteten Wohnung nicht vorhanden war. Teppiche können nur in besonderen Fällen zur notwendigen Wohnungsausstattung gezählt werden, sowie etwa bei Kindern im Krabbelalter oder bei behinderungsbenötigten Fällen.
__________________________
SG Hannover AZ: S46/ AS 431/o5 ER
Wer bezahlt Schulmaterial
Wenn ALG II Empfänger das Schulmaterial nicht vom Regelsatz bezahlen können, muß die Arge die Beträge als Darlehen gewähren.
__________________________
SG Koblenz AZ: SAS 323/07
Klassenfahrten müssen bezahlt werden
Nach Ansicht des Koblenzergerichts müssen Klassenfahrten für Hilfeempfänger bezahlt werden. Es können aber nur Leistungen erfolgen, wenn keine andere Hilfe möglich ist ( § 3 Abs 3 Satz 1 SGB II ). Es müsse ein Antrag beim erforderlichen Förderverein der Schule gestellt werden. Der Anspruch muß aber realistisch und überschaubar sein.
__________________________
LSG Bremen AZ. L9 AS 402/06 ER Übernahme von Renovierungskosten
Auszugsrenovierung als auch die im Zuge des Einzuges anfallenden Kosten gehören zum Unterkunftsbedarf i.S. § 22 Abs. 1 1 SGB II. Nach dieser Norm werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Kosten für Schönheitsrenovierungen sind im angemessenen Umfang zu übernehmen, wenn diese vertraglich vereinbart sind. (siehe Handbuch von Mergler u. Zink, für die Grundsicherung u.Sozialhilfe ifa § 22 SGB II Rdnr. 20)
Die angemässenen Renovierungskosten umfassen nämlich nicht nur laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Wohnung zusammen hängen. So auch schon zum Sozialhilferecht Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 30.04.1992 SC 26/88 dürfen nicht zu den Umzugskosten gerechnet werden. Auch zu finden unter LSG NSB L9 AS 409/06 ER.
Menschen der ALG II erhalten, haben beim Umzug grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Ausgaben für notwendige Renovierungskosten beim Auszug aus der alten Wohnung.
Das gilt aber nur für angemessene Kosten und wenn dies vertraglich vereinbart ist. Beschluß vom 11.09.2006 nach § 22 Abs. 1 SGB4
__________________________
Regelsatzkürzung beim Aufenthalt in Krankenhäusern oder RE-HA`s
LSG Bremen vom 25.03.08
LG Berlin vom 29.11.07
LSG NRW vom 07.12.07
Dagegen setzt das BM für Arbeit und Soziales zum 01.01.2008 eine geänderte ALG II Verordnung in Kraft.
Demnach soll erhaltene Verpflegung zum Beispiel in Krankenhäusern und RE-HA`s die für die Zuzahlungen
für den Bereich der gesetzlichen Krankenkasse maßgebend ist, als Einkommen gebucht werden.
Dagegen wenden sich verschiedene Sozialgerichte:
Die Gerichte führen vor allem an, daß die Verordnungsermächtigten nicht die Umdeutung des Einkommensbegriffs
beinhaltet. Sodaß der Sachverhalt nach Inkraft treten der neuen Verordnung unveränderlich ist, daß die erhaltene
Verpflegung weiterhin nicht als Einkommen zu werten ist!
__________________________
SG Hamburg, S 56 AS 1218/07 ER vom 12.06.2007
Umzugskosten
Zu den Umzugskosten gehören alle im Zusammenhang mit und wegen des Umzuges notwendig anfallenden Kosten (vgl. SG Frankfurt, Beschluss vom 17.1.2006, Az: S 48 AS 19/06 ER, in juris; Berlit, in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rn. 102). Das sind nicht nur die Kosten, die unmittelbar mit dem Umzug, d.h. mit dem Transport der Einrichtung von der alten in die neue Wohnung, entstehen. Vielmehr gehören hierzu auch mittelbare Umzugskosten, die durch den Wohnungswechsel im Übrigen entstehen." (...) "Ist der Umzug notwendig, so ist das Ermessen, das § 22 Abs. 3 SGB II dem Leistungsträger einräumt, eingeschränkt und hat der Hilfeempfänger in aller Regel einen Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der erforderlichen Umzugskosten (vgl. SG Hamburg, Beschluss vom 23.3.2006, Az: S 59 AS 480/06 ER, in juris; SG Dresden, Beschluss vom 6.6.2006, aaO)" (...) "Die Zusicherung der Umzugskosten muss deshalb alle Kosten erfassen, die als notwendige Umzugskosten im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II anzuerkennen sind
__________________________
AZ: S37 AS 4801/05 ER
Nicht jeder 1 Euro Job ist zumutbar
Das Berliner Sozialgericht entschied, das ein sogenannter Ein-Euro-Job nur angenommen werden muß, wenn er sinnvoll ist, und eine Vereinbarung mit der Hartz4 Behörde den Inhalt und Umfang genau regelt.
An sonsten können ALG-II Empfänger die Beschäftigung ablehnen, ohne das die Leistungen gekürzt werden.
__________________________
AZ: L 8 AS 97/05 ER
Gründungszuschuss ist zwecksbestimmt
Wenn sich ein ALG II Empfänger selbstständig macht, und bekommt dazu von der Arge den Existenzgründungszuschuss, darf dieser Zuschuss nicht auf die normalen Leistungen zum Lebensunterhalt angerechnet werden. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Es handele sich hierbei um eine zweckbestimmte Einnahme, die gezahlt wird, um den Erhalt des neu gegründeten Betriebes zu gewährleisten.
__________________________
AZ: I. 7 AS 1/06 ER
Ein vager Verdacht reicht nicht für einen Hausbesuch
Ein vager Verdacht auf falsche Angaben reicht für einen Hausbesuch bei Arbeitslosengeld nicht aus. Das geht aus einem Beschluss des hessischen Landessozialgerichts hervor. Die Verweigerung eines Hausbesuches sei kein Grund Hatz4- Leistungen zu streichen. Die Unverletzlichkeit der Wohnungen sei ein hohes Gut, begründete das Gericht seine Entscheidung. ALG II Empfänger müssen nur dann Besuche der Arge erlauben, wenn berechtigte Zweifel an den Angaben des Hartz4 bzw. ALG II Empfängers bestünden. Und diese Zweifel nur durch einen Hausbesuch geklärt werden können.
__________________________
SG Lüneburg, Az: S 30 AS 328/05
Medizinische Grundversorgung
Unter dem AkZ.: Az: S 30 AS 328/05 haben die Richter des Lüneburger Sozialgerichts folgendes
Urteil gefällt:
Die medizinische Grundversorgung bei anhaltenden oder chronischen Erkrankungen ist meist sehr
kostenintensiv. Eine Übernahme entsprechender Zusatzkosten wurde von der Bundesagentur für
Arbeit bisher abgelehnt. Begründung: Das zweite Sozialgesetzbuch sehe hierfür keine Reglung vor.
Das sehen wie gesagt die Lüneburger Richter anders.
"Da die Regelleistung des ALG II bei monatlichen Mehrausgaben (im konkreten Fall € 240,00 )
nicht ausreiche, müßten die Kosten auch ohne Regelung im Sozialbuch übernommen werden. Sonst
sei auch das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum nicht mehr gesichert !!!
Das komplette Urteil können Sie hier als PDF Datei downloaden
__________________________
SG Dresden, AZ: S 9 AS 31/05
Darf ein Auto von € 5000,00 Wert auf Alg.II angerechnet werden??
Die Sozialgerichte gehen von den starren Richtlinien der € 5000,00 Begrenzung ab, weil diese gesetzeswidrig ist.
Ein Luxusauto sei zwar nicht angemessen für Arbeitslose, welche staatliche Zuschüsse erhalten, aber ein normaler Mittelklassewagen darf es sein. Das Sozialgericht Dresden rechnete einem Arbeitlosen vor: Ein Audi A3 1,9 TBI sei zuviel des Guten. Der Wert betrüge etwa € 14500,00. Davon wurde dem Besitzer € 7500,00 als verwertbares Vermögen angerechnet. Sinnvollerweise sollte er den hohen Wert seines Wagens, nicht durch Verschleiß verbrauchen, sondern auf ein Modell einer niedrigeren Klasse umsteigen.
__________________________
SG Nordrhein-Westfalen, AZ: L20B9/05 SO ER
Sonderleistungen:
Es gibt eine Möglichkeit neben dem Regelbetrag € 345,00, den Heizkosten und den Sozialversicherungsbeiträgen weitere Leistungen von der Arge zu erhalten.
Das Sozialgericht Nordrhein-Westfalen hat nach 2. Instanz folgendes entschieden:
So kann eine alleinstehende Frau, AlGII Empfängerin der ein Bein amputiert wurde, von der Arge monatlich € 85,00 mehr empfangen.
__________________________
Wir hoffen sehr, dass wir Ihnen mit dieser kleinen Aufklärung ein wenig weiter helfen konnten. Sollten Sie für Ihren Umzug als Hartz IV Empfänger einen Kostenvoranschlag oder weitere Auskünfte benötigen, lassen Sie es uns wissen.
Wir stehen Ihnen gern persönlich zur Verfügung, in der Zeit von:
Montag – Freitag 9.00 - 18.00 Uhr
Sonnabend 9.00 - 14.00 Uhr
Tel: 030/ 8522555 oder 030/8511390
Fax: 030/ 8523417
Email: mail@barthumzug.de
Oder Sie besuchen uns in unserem Büro:
Möbelspedition Barth
Fregestrasse 74A
12159 Berlin